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Satzung des Vereins
Jugendrechtshaus Wismar e.V.
vom 13.3.2008
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „ Jugendrechtshaus Wismar e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wismar eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wismar. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 - 64). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein wird eine Einrichtung innerhalb des Landesverbandes Jugendrechtshaus Mecklenburg-Vorpommern e.V., sobald dieser gegründet ist und wiederum eine Einrichtung im Bundesverband der Jugendrechtshäuser Deutschland e.V. sein wird. Der Zweck des Vereins ist darauf gerichtet, im Einvernehmen mit dem Bundesverband der Jugendrechtshäuser Deutschland e.V. das von diesem konzipierte Modell des sog. "Jugendrechtshauses" unter Berücksichtigung der regionalen Belange nach Maßgabe der Ziff. 3) - 5) in die Praxis umzusetzen und - auch wissenschaftlich - weiter zu entwickeln.
3. Funktion des "Jugendrechtshauses" : Das "Jugendrechtshaus" soll eine Einrichtung sein, in der - vor dem Hintergrund steigender Kriminalitätsbereitschaft - mit jungen Menschen auf freiwilliger Basis - in Zusammenarbeit und Ergänzung zum bereits bestehenden Jugendangebot - Grundlagen für eine positive Lebensperspektive erarbeitet werden, und zwar
(1) im normalen Lebens- und Ausbildungsalltag für alle jungen Menschen vom Kindergartenalter an
(2) im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens (JGG) durch enge Zusammenarbeit mit den am Jugendstrafverfahren Beteiligten.
In beiden Fällen soll durch ein vielseitiges Angebot unkonventionell und niederschwellig versucht werden, Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden auf ganzheitlicher Basis theoretische und praktische Grundkenntnisse der Regeln des Zusammenlebens zu vermitteln und die Persönlichkeit zu stärken, um trotz zu erwartender Zukunftsprobleme eine höhere Krisenfestigkeit und ein verbessertes Sozialverhalten zu erreichen.
Dadurch soll u.a. zur "Stärkung der Gewalt- und Kriminalitätsprävention bei jungen Menschen" i. S. d. Beschlusses des Landtages Brandenburg vom 25. Juni 1998 (Drucksache 2/5347-B) beigetragen werden.
4. Aufgaben zur Zweckerfüllung: Das Jugendrechtshaus soll allgemeine erste Anlauf- u. (Rechts-)Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche u. Heranwachsende, Vermittlungsbörse zwischen ihnen, Eltern, Schulen, Behörden und Dachorganisationen, sowie Bildungs- und Denkwerkstatt sowie Wertevermittler im Hinblick auf die Herausforderungen der Zukunft sein.
Das Jugendrechtshaus soll im konkreten Einzelfall:
(1) bei Problemen und Notlagen von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden vielfältig beraten (Beratungsbereich);
(2) helfen, Konflikte gewaltfrei zu schlichten und dieses zu lernen (u.a. Schiedstätigkeit, Mediation; Schlichtungsbereich);
(3) mit vielen und verschiedenartigen Institutionen behörden-, konfessions- und parteiübergreifend zusammenarbeiten (z.B. Schulen, Hochschulen, europäische Institutionen und sonstigen Bildungseinrichtungen, Jugend-, Sozial-, Arbeitsämtern, sozialen und kulturellen und sportfördernden Organisationen, Justiz, Kirchen, Gewerkschaften, Wirtschaftsbetrieben), um auch bei schwierigen Problemlagen koordinieren und an spezielle Einrichtungen vermitteln zu können (Kooperations-, Koordinations- und Vermittlungsbereich);
(4) Rechtskenntnisse, Rechts- und Sozialverhalten u.a. durch Rechtskundeunterricht, Vorträge und Seminare, Verhaltens- und Motivationstraining sowie durch praktische Übungen (z.B. zum kontrollierten Verhalten bei eigenen Aggressionen) nahebringen sowie rechts- und sozialpädagogische Begleitung, Betreuung und Intervention anbieten (Rechtspädagogik; Erziehungs- und Schulunterricht);
(5) interkulturelle Integration fördern, besonders auf europäischer Ebene durch Initiierung und Durchführung von Vorträgen, Kolloquien, Studienfahrten auf der Ebene der Information und Weiterbildung zu Problemen der Integration Europas, insbesondere im Hinblick auf Sozial- und Kulturpolitik sowie die Bearbeitung und Förderung auf die Einrichtung Europas bezogener Forschungsprojekte auf diesen Gebieten, wobei die Forschungsergebnisse und Kolloquienberichte veröffentlicht werden sollen (Kultur- und Völkerverständigungsbereich);
(6) helfen, Lebensperspektiven zu erarbeiten und diese umzusetzen (Orientierungs- und Motivationsbereich);
(7) durch weitere gezielte präventive Maßnahmen Kriminalität einschließlich Vandalismus verhindern helfen (Bereich der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung).
Darüber hinaus soll das Jugendrechtshaus
nach einem noch interdisziplinär- wissenschaftlich auszuarbeitenden Konzept während eines laufenden Ermittlungs-, Straf-, Bewährungs- oder Vollstreckungsverfahren gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden - in ergänzender Zusammenarbeit mit Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht, Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten, der Jugendgerichtshilfe, der Verteidigung und ggfls. der Bewährungshilfe sowie der Vollstreckungsanstalt - dem jungen Menschen auf ebenfalls freiwilliger Basis helfen, sein künftiges Leben eigenverantwortlich so regeln zu lernen, dass er möglichst dauerhaft nicht mehr straffällig wird.
Ergänzend zu den bestehenden Diensten, die ihren Schwerpunkt überwiegend in der sozialen Komponente haben, soll der junge Mensch im Rahmen des Jugendrechtshauses die Möglichkeit erhalten, unter Leitung einer rechtsphilosophisch, -pädagogisch bzw. -psychologisch ausgebildeten Fachkraft, Grundsatz- und Sinnfragen seines bisherigen und künftigen Lebens realitätsbezogen und selbstkritisch beleuchten zu können und - unter der Prämisse der Eigenverantwortlichkeit für sein Leben und sein Tun - lernen, sich in der Gesellschaft neu zu orientieren und zu integrieren. Gleichzeitig sind seine Willenskräfte so zu aktivieren, dass er auch bei Rückschlägen (Arbeitslosigkeit, familiären Problemen usw.) in der Lage ist, nach den gewonnenen Einsichten zu handeln.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein kann Mitglieder als entgeltlich tätige Mitarbeiter (Arbeitnehmer oder Honorarkräfte) gegen angemessene Vergütung beschäftigen. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben begünstigt werden, die den Zwecken des Vereins fremd sind.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein umfasst
(1) ordentliche Mitglieder
(2) fördernde Mitglieder
(3) Ehrenmitglieder
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Personen, jede juristische Person des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, und jede sonstige rechtsfähige Körperschaft sowie Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein.
3. Minderjährige benötigen zum Beitritt die Zustimmung ihrer Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter.
4. Den ordentlichen Mitgliedern stehen die gesetzlichen Organschaftsrechte (i. S. d. § 32 Abs. 1 BGB) zu. Sie sind insbesondere informationsberechtigt, ab Vollendung des 13. Lebensjahres stimm- und aktiv wahlberechtigt und ab Vollendung des 16. Lebensjahres passiv wahlberechtigt.
5. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand ab, so steht dem Betroffenen der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
6. Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein oder im Sinne der Zielsetzung des Vereins verdient gemacht haben, durch Beschluss zu Ehrenmitgliedern berufen. Aus der Ehrenmitgliedschaft erwachsen kein Pflichten.
7. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, ferner endet sie durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen. Über den Ausschluss entscheidet unter Beachtung rechtlichen Gehörs der Vorstand. Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die darüber endgültig entscheidet.
8. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und verpflichtet, die beschlossenen Maßnahmen nach besten Kräften zu fördern. In der Mitgliederversammlung haben sie das Antrags- und Stimmrecht, soweit nicht die Beschlussfassung das Mitglied selbst betraf.
§ 4 Beitragspflicht
1. Die ordentlichen Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehepaare zahlen insgesamt 1,5 Beiträge.
2. Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder, Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und Mitglieder mit geringem Einkommen, was vom Vorstand nach billigem Ermessen festzustellen ist.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen und ihn mit Richtlinien versehen.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegen
(1) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer
(2) Entlastung des Vorstandes.
(3) Wahl des Vorstandes.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlzeit aus, so schlägt der Vorstand einen Nachfolger vor und teilt ihn den Mitgliedern mit. Der Nachfolger übt das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch aus, wenn nicht mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Mitteilungsschreibens beim Vorsitzenden oder, wenn dieser selbst betroffen ist, bei einem Stellvertreter Widerspruch erhebt.
(5) Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie werden auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Einmalige Wiederwahl ist für jeweils einen der Kassenprüfer zulässig.
(6) Jede Änderung der Satzung.
(7) Entscheidung über eingereichte Anträge.
(8) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(9) Auflösung des Vereins
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich einmal, außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes und müssen auf schriftlich begründeten Antrag von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter schriftlich oder per e-mail unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung.
3. Anträge zur Tagesordnung kann jedes ordentliche Mitglied stellen. Sie sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich begründet zuzuleiten. Der Vorstand hat sie auf die Tagesordnung zu setzen und muss sie spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung den übrigen Mitgliedern bekanntgeben.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden und bei deren Verhinderung von einem anderen durch Beschluss des Vorstandes bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.
5. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
8. Satzungsänderungen zur Änderung des Vereinszwecks und ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
9. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
10. Ein stimmberechtigtes Mitglied, das gehindert ist, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, darf sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied bei der Stimmabgabe vertreten lassen.
11. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
(1) einem Vorsitzenden,
(2) einen bis vier stellvertretenden Vorsitzenden,
(3) einem Schriftführer,
(4) einem Kassenführer,
(5) einem Jugendvertreter, der zum Zeitpunkt seiner Wahl nicht älter als 21 Jahre sein soll.
Im Innenverhältnis soll unter den Mitgliedern des Vorstandes ein Jurist mit der Befähigung zum Richteramt im Sinne des Deutschen Richtergesetzes, ein Mitglied des "Landesverbandes Jugendrechtshaus Brandenburg e.V." sein. Der Vorsitzende soll während seiner Amtszeit Mitglied im Beirat des "Landesverbandes Jugendrechtshaus Brandenburg e.V." sein.
2. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Die Vertretung erfolgt je gemeinschaftlich durch den Vorsitzenden und einen Stellvertreter oder bei angezeigter Verhinderung des Vorsitzenden durch zwei Stellvertreter.
3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind, insbesondere die Aufnahme von Mitgliedern, Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung des Rechenschaftsberichts. Der vertretungsberechtigte Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte einen hauptamtlichen Geschäftsführer sowie weitere erforderliche Mitarbeiter bestellen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
§ 8 Der Beirat
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder zum Beirat berufen. Die Beiräte fördern die Ziele des Vereins mit Hilfe ihres beruflichen Fachwissens durch Rat und aktive Mitarbeit und können vom Vorstand zu dessen Sitzungen hinzugeladen werden. Sie können keine Beschlüsse fassen, die den Verein verpflichten.
§ 9 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 6 Ziff. 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Bundesverband der Jugendrechtshäuser Deutschland e.V. mit Sitz in Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Beschlüsse über die Verwendung der Mittel dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Wismar ausgeführt werden. Sollte der Bundesverband der Jugendrechtshäuser Deutschland e.V. nicht mehr bestehen, fällt das Vereinsvermögen mit der obigen Zweckbestimmung an die Stadt Wismar.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 13. März 2008
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